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   OLG Schleswig, 16.03.1982 - 9 W 42/82   

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https://dejure.org/1982,2390
OLG Schleswig, 16.03.1982 - 9 W 42/82 (https://dejure.org/1982,2390)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.03.1982 - 9 W 42/82 (https://dejure.org/1982,2390)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16. März 1982 - 9 W 42/82 (https://dejure.org/1982,2390)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
    Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 29.02.1980 - 1 W 712/80
    Auszug aus OLG Schleswig, 16.03.1982 - 9 W 42/82
    Nach der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhelligen Auffassung erwächst im Arrestverfahren und in Verfahren der einstweiligen Verfügung die Beweisgebühr, wenn eine Partei im Verhandlungstermin auf Veranlassung des Gerichts mündlich eine eidesstattliche Erklärung zum Zwecke der Glaubhaftmachung zu Protokoll gibt (Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 7. Aufl., § 31 Rdn. 107; OLG Frankfurt/M., Rpfleger 1980, 243, jeweils mit ausführlichen Nachweisen).
  • OLG Celle, 27.12.2010 - 1 Ws 646/10

    Rechtsanwaltsvergütung nach altem Recht; Erstattung von Schreibauslagen;

    Die Höhe des Umsatzsteuersatzes bestimmt sich daher nach der zutreffenden überwiegenden Rechtsprechung nach der Fälligkeit des zugrundeliegenden Anspruchs (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1983, 142; OLG Bamberg, JurBüro 1983, 1039; OLG Koblenz, JurBüro 1982, 717; OLG Stuttgart, JurBüro 1982, 1189; OLG Frankfurt/Main, RPfl 1983, 41; OLG Hamburg JurBüro 1982, 862; OLG Hamm, RPfl 1982, 237; KG, JurBüro 1980, 162; OLG München, JurBüro 1983, 231; OLG Schleswig JurBüro 1982, 1351; OLG Zweibrücken, JurBüro 1983, 861; a.A. OLG Düsseldorf, RPfl 1983, 40; OLG Karlsruhe JurBüro 1982, 1845).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.1984 - 2 W 145/84

    Konkludente Beweisanordnung; Eidesstattliche Versicherung; Mündliche Verhandlung;

    (b) In der Rechtspr. wird überwiegend die Auffassung vertreten, im Eilverfahren erwachse eine Beweisgebühr des Rechtsanwalts dann, wenn eine Partei im Termin mündlich eine eidesstattliche Erklärung zum Zwecke der Glaubhaftmachung zu Protokoll gebe (OLG Zweibrücken, JurBüro 1983, 1041; OLG Schleswig, JurBüro 1982, 862 ; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1980, 243; OLG Hamburg, MDR 1981, 1029; OLG München, Rechtspfleger 1961, 149).
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